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Beratungshilfe

Über die Beratungshilfe kann eine Kostenübernahme durch die Staatskasse für eine rechtsanwaltliche Beratung oder in bestimmten Angelegenheiten auch eine außergerichtliche Vertretung für Personen erlangt werden, welche nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Rechtsanwalt aus eigenen Mitteln zu bezahlen.


Beratungshilfe gibt es nur für rechtliche Angelegenheiten, solange noch kein gerichtliches Verfahren begonnen hat. Ist bereits ein Gerichtsverfahren anhängig, kommt Beratungshilfe nicht mehr in Betracht.
Ab der Anhängigkeit bei Gericht kann dann allerdings Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu erlangen versucht werden.


Falls Sie der Ansicht sind, zu dem vorstehend angesprochenen Personenkreis zu gehören, möchten wir Ihnen schon in Ihrem eigenen Interesse dazu raten, zunächst das örtlich für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht aufzusuchen und dort einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zu stellen. Wenn dieser Antrag positiv beschieden wird, erhalten Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, den Sie dann bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl vorlegen können, um sodann eine kostenfreie Rechtsberatung/außergerichtliche Vertretung (mit Ausnahme einer von Ihnen in jedem Fall selbst zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von € 15,00 zzgl. Mehrwertsteuer) in Anspruch zu nehmen.
Nur wenn Sie diesen Beratungshilfeschein zu Beginn der Konsultierung des Rechtsanwaltes vorlegen, können Sie sicher sein, dass keine über die angesprochene Selbstbeteiligung hinausgehenden Rechtsanwaltskosten für Sie entstehen.
Soweit Sie ohne bereits bewilligte Beratungshilfe einen Rechtsanwalt konsultieren und dessen Leistungen in Anspruch nehmen, fallen hierdurch bereits Kosten an. Der Rechtsanwalt kann Ihnen dann natürlich auch mit Rat und Tat bei der nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe beistehen. Falls dieser Beratungshilfeantrag jedoch aus welchem Grund auch immer abgelehnt wird, sind die dann schon angefallenen Kosten für die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe von Ihnen selbst zu tragen.
In diesem Zusammenhang machen wir auch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass ein Beratungshilfeantrag nur innerhalb von 4 Wochen nach der ersten Konsultierung des Rechtsanwaltes unter Vorlage sämtlicher dazu notwendiger Belegdokumente gestellt werden muss; danach ist eine Bewilligung von Beratungshilfe generell ausgeschlossen.


Welche Angaben und Dokumente Sie für die Stellung eines Beratungshilfeantrages benötigen, erkennen Sie am besten anhand des Formulars Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe, welchen Sie mit weiteren Hinweisen unter diesem Link vom Justiz Portal des Landes Nordrhein-Westfalen herunterladen können.


Weitere Informationen erhalten Sie in dieser Broschüre des Broschürenservice der Justiz in NRW.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Über Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenübernahme für eine rechtsanwaltliche Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren erlangt werden. Ferner werden durch Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe im Falle ihrer Bewilligung auch Gerichtskosten abgedeckt.


Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe sind grundsätzlich gleich. Früher gab es nur Prozesskostenhilfe. Der Gesetzgeber hatte sich dann allerdings in seiner unendlichen Güte und Weisheit überlegt, dass familiengerichtliche Verfahren netter bezeichnet werden sollten. Beispielsweise sollten die auf streitige Auseinandersetzungen hindeutenden Begriffe wie Prozess, Partei, Kläger / Beklagter, Urteil etc. durch netter klingende Begriffe ersetzt werden wie Verfahren, Beteiligte, Beschluss etc. Nur aus diesem Grund wurden sämtliche familiengerichtlichen Vorschriften entsprechend geändert und es mussten alle Gesetzessammlungen, Kommentare, Formulare etc. ebenfalls geändert und neu gedruckt / eingerichtet werden.


Für die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe müssen grundsätzlich 4 Voraussetzungen erfüllt sein:


  1. Es muss sich um ein gerichtliches Verfahren handeln.
  2. Der Antragsteller muss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten einer rechtsanwaltlichen Vertretung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Zur Ermittlung dieser Voraussetzung ist wieder die Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers mit entsprechenden Belegdokumenten zu allen dort gemachten Angaben notwendig. Die Erklärung kann unter diesem Link mitsamt weitere Hinweise zur Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe eingesehen, direkt bearbeitet oder heruntergeladen werden.
  3. Die Rechtsverfolgung bzw. die Rechtsverteidigung des Antragstellers darf nicht mutwillig sein, sondern sie muss vielmehr zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
    Mutwilligkeit wäre gegeben, wenn eine verständige Person in der Rolle des Antragstellers im Falle ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit von der Verursachung derartiger Kosten absehen würde.
    Ob hinreichende Erfolgsaussichten vorliegen, ist im Einzelfall vom Gericht zu beurteilen. Hier bedarf es bereits detaillierter Darstellungen und Beweisantritten, um das Gericht vom Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht zu überzeugen.
  4. Für den Antragsteller darf es nicht möglich sein, auf anderem Wege die Kosten seiner Rechtsverfolgung / Rechtsverteidigung getragen zu erhalten, beispielsweise über eine Rechtsschutzversicherung, eine Gewerkschaft, eine aus dem Gesichtspunkt der Unterhaltspflicht auf eine Kostenübernahme haftende Person etc.


Schon für die Beantragung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe über einen Rechtsanwalt fallen Rechtsanwaltskosten an, welche für den Fall der Antragsablehnung vom Antragsteller dann selbst zu tragen sind.


Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kann im Falle einer nicht vollständig fehlenden sondern nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragstellers unter bestimmten Voraussetzungen auch mit einer Verpflichtung gewährt werden, dass der Antragsteller diese Kosten ratenweise abzuzahlen hat.


Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe deckt immer nur die Anwaltskosten für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten ab – nie jedoch die eigentlich streitgegenständliche Forderung oder eine Kostenerstattungsverpflichtung. Wenn und soweit der Prozess / das Verfahren für den Antragsteller verloren geht und dem Antragsteller dann auferlegt wird, Rechtsanwaltskosten und ähnliches für die Gegenseite zu erstatten, wird derartiges nie durch Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe getragen, sondern dies ist dann vom Antragsteller selbst aufzubringen.


Zu beachten ist dann noch, dass das Gericht innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren ab Beendigung des Rechtsstreits / des Verfahrens regelmäßig überprüft, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Antragsteller immer noch die Aufrechterhaltung von der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen.
Ferner ist der Antragsteller verpflichtet, Veränderungen im Rahmen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus dem Gericht anzuzeigen und nachzuweisen. Diese Verpflichtung gilt bereits dann, wenn sich ab der Bewilligung noch während des Laufs des gerichtlichen Verfahrens oder auch in dem bereits angeführten 4 - Jahreszeitraum danach die laufenden Einkünfte um mehr als 100,00 € brutto im Monat erhöhen oder laufende Belastungen in entsprechender Höhe wegfallen. Wenn der Antragsteller diese Verpflichtung nicht gehörig erfüllt, so kann allein deshalb die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden, sodass der Antragsteller dann die von ihm eigentlich zu tragenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sofort und vollständig nachzahlen muss.


Für weitere Informationen verweisen wir noch einmal auf den diesen Link des Formularservers der Justiz.

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